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Urheberrecht

Literatur

Seit 1965 wird das geistige Eigentum der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst bis 70 Jahre nach ihrem Tod durch das sogenannte Urheberrecht (UrhG) geschützt. Auf diese Weise geschützte Texte dürfen nicht ohne Einwilligung der Rechteinhaber (die Autoren oder ihre Erben) verwendet werden, auch nicht auszugsweise. Ausgenommen sind lediglich kurze Textpassagen in wissenschaftlichen Werken, die zur Untermauerung eigener, im Kontext der Zitate getroffener Aussagen dienen.

Bundesministerium der Justiz / www.gesetze-im-internet.de

Bücher-Wiki / Urheberrecht

Amtliche Werke

Gesetze, Verordnungen, amtliche Drucke, Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Ministerium und Bundesamt für Justitz / Urheber-Gesetz § 5

Wikipedia / Amtliche Werke

Soweit es sich um „amtliche Adressbücher“ handelt (ein amtliches Werk, dessen Ersteller eine öffentliche Stelle ist), ist deren Verwertung bereits nach § 5 Abs. 2 UrhG zulässig. So gilt, dass Adressbücher, Telefonbücher und ähnliche Verzeichnisse in der Regel keinen urheberechtlichen Schutz genießen, weil es sich nicht um persönlich geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt, bzw. es an der für den Schutz von Sammelwerken im Sinne des § 4 UrhG erforderlichen „Gestaltungshöhe“ fehlt. Daraus folgt, dass für Adressbücher, Telefonbücher und ähnliche Verzeichnisse, die als Printversion erschienen sind, keine Schutzrechte mehr zu beachten sind.

Archivgut

Die Veröffentlichung von Digitalisaten oder Kopien von Archivgut unterliegt gemäß dem jeweils gültigen Archivgesetz bzw. den Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Archivs einer, meist kostenpflichtigen, Genehmigungspflicht. Werden solche Digitalisate in GenWiki eingestellt, muss die Genehmigung des Archivs (wie alle anderen Genehmigungen von Rechteinhabern) an einen der Admins im GenWiki zur Archivierung geschickt werden.

Datenbanken

Datenbanken unterliegen einer Schutzfrist von 15 Jahren (§ 87d UrhG). Für grundlegend aktualisierte (wirkliche) Datenbanken beginnt die Schutzfrist mit jeder grundlegenden Aktualisierung neu zu laufen. Ältere Datenbanken (ab 1983) werden von §§ 87a ff. UrhG mit umfaßt. Ihre Schutzfrist endet einheitlich am 31.12.2012 (§ 137g Abs. 2 UrhG).

Folgende Verlage / Autoren haben die Einstellung

von Buchcover auf dieser Seite genehmigt :

westfalen.westfalenhoefe.literatur.coverrechte.txt · Zuletzt geändert: 2023/11/08 19:50 von michael

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